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Videoüberwachung

Videoüberwachung in Deutschland, ein heikles Thema. Wann dürfen Gelände, Räume oder auch Personen per Kamera überwacht werden und was gilt es dabei zu beachten?


Eine Videoüberwachung bei Sicherheitsproblemen einzusetzen stellt einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht von Betroffenen dar. Die Rechtslage ist nicht immer eindeutig und führt zu Verunsicherung. Unter welchen Voraussetzungen eine Videoüberwachung zulässig ist und welche gesetzlichen Vorgaben einzuhalten sind, haben wir auf dieser Seite zusammengefasst.


Darf ich überhaupt eine Videoüberwachung vornehmen?


Grundsätzlich dürfen Sie eine Videoüberwachung mit stationären Kameras oder Kameradrohnen einrichten, wenn es kein milderes Mittel gibt und wenn Sie ein berechtigtes Interesse für konkret benannte Zwecke darlegen können. Zulässige konkrete Zwecke sind beispielsweise

  • Verhinderung von Straftaten,

  • dem Schutz von Eigentum und anderen Vermögenswerten,

  • der Beweissicherung für Zivilansprüche,

  • abschreckende Wirkung vor unberechtigtem Zutritt und strafbaren Handlungen in Geschäftsräumen,

  • die Wahrnehmung des Hausrechts (Zutrittskontrolle),

  • das Durchsetzen der Hausordnung oder

  • die Beweissicherung zur Strafverfolgung oder zum Schutz des Hausrechts (Zugangskontrolle).

Allerdings: Hat jeder Mensch hat das Recht am eigenen Bild, auch am eigenen Bewegtbild, also etwa einem Video. Daher spielt es eine große Rolle, wie detailliert der Gefilmte auf den Bildern der Videoüberwachung erkennbar und ob er sogar identifizierbar ist, denn dadurch wird in die Grundrechte des Aufgezeichneten eingegriffen.


Aus juristischer Sicht besteht dadurch ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen durch die systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche (Art. 35 Abs. 3 lit. c DSGVO). Als hohe Risiken gelten beispielsweise

  • Diskriminierung,

  • Identitätsdiebstahl,

  • Profilerstellung durch Bewertung persönlicher Aspekte,

  • Rufschädigung.

Diese Risiken könnten der Videoüberwachung entgegenstehen und müssen daher gegen die angestrebten Zwecke abgewogen werden. Vielleicht kann der Zweck auch auf für die Personen weniger riskantem Wege erreicht werden.


Deshalb ist vor jeder Videoüberwachung zu prüfen, ob es nicht mildere Mittel mit geringeren Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht und die Privatsphäre gibt, die denselben Zweck erfüllen könnten (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Zu den milderen Mittel gehören beispielsweise

  • Alarmanlage,

  • Ladendetektiv,

  • Nachtwächter,

  • Schrankenanlage vor dem Parkplatz,

  • Nachtlagerung wertvoller Gegenstände im Tresor oder

  • limitierte Zutrittsberechtigungen.

Auch die Dauer der Videoüberwachung (rund um die Uhr etc.), die Dauer der Datenspeicherung sowie der erfasste Bereich (Eingangsbereich, Geschäftsraum, Lager, Parkplatz etc.) sind von Bedeutung. Denn eine Videoüberwachung gilt besonders dann als ein intensiver Eingriff in die Rechte der Betroffenen, wenn

  • die Beobachteten sich normgerecht verhalten und damit keinen Anlass für eine Überwachung geben oder

  • die Überwachung einen Raum ununterbrochen unter Kontrolle hält und Betroffene ihr nicht ausweichen können (z. B. im Fahrstuhl, im Eingangsbereich von Mehrfamilienhäusern).

Solche Eingriffe sind nur gerechtfertigt, wenn mindestens gleichgewichtige Rechtsgüter geschützt werden sollen. Hierzu zählt vor allem der Schutz von Leben und Gesundheit.

Biometrische Daten aus Videoüberwachungen dürfen in Deutschland nicht zur eindeutigen Identifizierung natürlicher Personen genutzt werden (Art. 9 Abs. 1 DSGVO). Falls die technische Hard- oder Software Identifizierungen möglich macht, müssen diese Funktionen dauerhaft deaktiviert werden.

Der Datenschutzbeauftragte wird diese Deaktivierung regelmäßig überprüfen. Rechtlich besonders kritisch ist es, wenn die Daten der Kameras drahtlos über Funkstrecken oder das Internet gesendet werden und dadurch Unbefugte Zugriff darauf erlangen könnten, um dann Bewegungsprofile der Gefilmten zu erstellen. Derartige Systeme sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse nicht verwenden.

Was ist beim Einsatz der Videoüberwachung zu beachten?


Wenn Sie bei der Videoüberwachung personenbezogene Daten erheben (z.B. Personen, Gesichter oder Kfz-Kennzeichen), müssen Sie die rechtliche Grundlage für die Datenverarbeitung ausdrücklich angeben, sonst dürfen Sie diese Daten nicht erheben (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt).

Außerdem sollten Sie schon beim Kauf der Videotechnik auf „eingebauten Datenschutz“achten. Nicht benötigte bzw. datenschutzrechtlich unzulässige Funktionen (z. B. freie Schwenkbarkeit, umfassende Überwachung per Dome-Kamera, Zoomfähigkeit, Funkübertragung, Internetveröffentlichung, Audioaufnahme) sollten von der Technik nicht unterstützt oder zumindest bei der Inbetriebnahme dauerhaft deaktiviert werden.


Auch eine Videobeobachtung ohne Aufzeichnung (Video-Gegensprechanlagen, On-the-Fly-Überwachung) und sogar funktionslose Kameraattrappen müssen genauso auf Erforderlichkeit und Zulässigkeit nach der DSGVO geprüft werden wie aufzeichnende Systeme. Auch hier müssen die Überwachten über die Videobeobachtung informiert werden.

Darf bei einer Videoüberwachung der Ton aufgezeichnet werden?


Nein, Tonaufnahmen sind bei jeder Form der Videoüberwachungnicht erlaubt. Eventuelle Audiofunktionen der Kamera und der Software müssen Sie daher deaktivieren. Das unbefugte Abhören des vertraulich gesprochenen Wortes ist nach § 201 StGB strafbar.

Videoüberwachung von Außengeländen


Bei der Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen wie Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen sowie in Fahrzeugen gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort sich aufhaltenden Personen als berechtigtes Interesse (§ 4 BDSG-neu). Sie dürfen dort also Videoaufzeichnungen vornehmen, wenn Sie das Wohlergehen Ihrer Gäste oder Kunden schützen möchten.


Bringen Sie eine Mitteilung mit den Pflichtangaben der EU-DSGVO gut sichtbar an der Einfahrt oder dem Zugang zu den Anlagen an, etwa ein Schild, auf dem Sie auf die Videoüberwachung hinweisen. Nutzen Sie einige Kameras für einen anderen Zweck, ist hierfür ein weiteres Schild erforderlich.

Bei nicht öffentlich zugänglichen Geländen muss der konkrete Zweck der Videoüberwachung ausdrücklich benannt werden. Außerdem sollen so wenig Daten wie möglich erfasst werden (Datenminimierung).


Beispiel: Die 48 Stunden-Überwachung eines nicht sicherheitsrelevanten Firmengeländes dürfte unangemessen sein. Wenn Sie das Gelände aber außerhalb der Geschäftszeiten bzw. ausschließlich nachts mit Kameras überwachen, um Beschädigungen und Diebstahl vorzubeugen, ist dies zumeist erlaubt.
Die Beobachtung von Nachbargrundstücken ist in jedem Fall unzulässig.

Videoüberwachung von Betrieben mit Außenanlagen


Betriebe mit Außenanlagen, etwa Tankstellen oder Auslieferungslager, setzen gern Kameras zur Überwachung der Tank- oder Beladevorgänge ein, um Diebstähle zu verhindern. Hierfür dürften dieselben Regeln gelten wie für die Videoüberwachungin Gebäuden, wobei Tankstellen den öffentlich zugänglichen, Logistiklager eher den nicht öffentlich zugänglichen Räumen entsprechen.


Videoüberwachung in Gebäuden


Es gibt Unterschiede zwischen den Bestimmungen für

  • öffentlich zugängliche      Räume, etwa Geschäftsräume mit Publikumsverkehr, und

  • nicht-öffentlich zugängliche      Räume, etwa Büros oder Produktionsstätten.

Die Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Räumen, etwa einem Ladengeschäft, muss den Kunden und auch den Mitarbeitern ausdrücklich und so früh wie möglich mitgeteilt werden, etwa durch ein Hinweisschild am Eingang. Darauf muss der Zweck der Überwachung, beispielsweise Diebstahlsvermeidung, ausdrücklich angegeben werden. Wägen Sie die Interessen der Kunden und Mitarbeiter sorgfältig gegen die Interessen des Unternehmens ab und dokumentieren Sie das Ergebnis.


Die erhobenen Daten dürfen Sie ausschließlich für den angegebenen Zweck nutzen. Die einzige Ausnahme ist die Verfolgung einer Straftat. In diesem Fall dürfen die Daten ohne Genehmigung des Betroffenen an Polizei, Staatsanwaltschaft oder einen Anwalt weitergegeben werden.

In öffentlich nicht zugänglichen Räumen dürfen Sie keine generelle Videoüberwachungeinrichten.

Videoüberwachung am Arbeitsplatz?


Eine Überwachung von Mitarbeitern ist grundsätzlich unzulässig. Die Videoüberwachung gilt als besonders umfassende Überwachungsform mit schwerwiegenden Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte. Sie darf deshalb nur bei schwerwiegenden Gründen eingesetzt werden und auch nur, wenn es keine Maßnahmen gibt, die weniger in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einschneiden.


Dies ist normalerweise der Schutz von Leben und Gesundheit, beispielsweise bei der Prävention von Überfällen (Kassenbereiche, Geldtransporter). Hier dürfen Mitarbeiter und auch Kunden offen, also mit sichtbarer Kamera, beobachtet werden. Bei einer offenen Videoüberwachungsollten Sie alle betroffenen Mitarbeiter von der Videoüberwachungunterrichten und sich ihr Einverständnis zweckgebunden, eindeutig, freiwillig und widerrufbar schriftlich einholen. Bei der Formulierung ist Ihnen sicherlich ein Jurist oder der Datenschutzbeauftragte behilflich. Bei der Einführung einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Auch die Kunden müssen Sie über ein Schild oder Aushang darauf hinweisen, dass der Bereich videoüberwacht wird.

Ein weiterer schwerwiegender Grund für eine Videoüberwachungist die Aufdeckung von Straftaten im Arbeitsverhältnis. Hierfür dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten nur verarbeitet werden, wenn

  • tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im      Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat (Dokumentationspflicht vor Beginn der Videoüberwachung!),

  • die Verarbeitung zur Aufdeckung erforderlich ist und

  • das schutzwürdige Interesse der oder des Beschäftigten an dem Ausschluss der Verarbeitung      nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.

Denkbar ist sowohl eine offene als auch eine verdeckte Videoüberwachung. Bei verdeckten Videoüberwachungen müssen Sie vor allem die Überwachung nicht beteiligter Mitarbeiter, Kunden und anderer Personen vermeiden.


Zum Beispiel ist eine Kamera, die ein komplettes Großraumbüro filmt, für die Wahrung des Hausrechtes unangemessen. Auch die Videoüberwachungder gesamten Belegschaft als eine Art verdachtslose „vorsorgliche Kontrolle“ verstößt nach geltender Rechtsprechung gegen die Menschenwürde.


Solche nicht datenschutzkonform gewonnenen Videoaufzeichnungen von Mitarbeitern können Sie vor Gericht nicht verwenden. Zulässige verdeckte Videoüberwachungen sind immer anlassbezogen, richten sich gegen einen bestimmten Mitarbeiter. Die Videoaufzeichnung ist daher so kurz wie möglich zu halten.

Wo ist Videoüberwachung nicht erlaubt?


Folgende Bereiche dürfen Sie nur in seltenen Ausnahmefällen überwachen:

  • Treppenhäuser in Mietshäusern,

  • öffentliche Straßen.

Von einer Überwachung ausgeschlossen sind

  • Sozial- und Pausenräume der Mitarbeiter,

  • Umkleiden und Duschen (in Geschäften / Firmen / Freibädern etc.),

  • Wasch- und Schlafräume,

  • Toiletten,

  • Gastronomie.

Wann und wie muss Videoüberwachung gekennzeichnet werden?


Personen müssen darüber informiert sein und die Wahl haben, ob sie sich in videoüberwachte Gebiete begeben möchten. Deshalb müssen sie auf eine Videoüberwachung hingewiesen werden, und zwar bevor sie die videoüberwachte Zone betreten. Dieser Hinweis erfolgt zumeist über ein entsprechendes Schild. Es muss deutlich sichtbar angebracht sein und alle Informationen, die § 13 DSGVO vorgibt, klar erkennbar enthalten. Das sind:

  1. Ein ausdrücklicher Hinweis auf      die Videoaufzeichnung und die damit verbundene Datenerhebung samt einem      gut erkennbaren Piktogramm einer Kamera

  2. Der Verantwortliche für die      Datenerhebung mit allen Kontaktdaten

  3. ein mindestens stichwortartiger      Hinweis auf den Verarbeitungszweck mit Rechtsgrundlage (entsprechend Art.      13 Abs. 1 lit. c DSGVO)

  4. das berechtigte Interesse zur      Videoüberwachung

  5. die Speicherdauer der      Videodaten

  6. die Empfänger der Videodaten

  7. gegebenenfalls geplante      Drittlandtransfers der Daten

  8. die Kontaktdaten des      Datenschutzverantwortlichen

  9. Angaben zur Übermittlung an      Dritte

  10. Ein Hinweis auf Zugang zu den      weiteren Pflichtinformationen, wie Auskunftsrecht, Beschwerderecht, ggf.      Empfänger der Daten etc.

Die Angaben zu den Punkten 5-10 können Sie auch über eine geeignete, übersichtliche und rund um die Uhr erreichbare Internetseite oder einen Aushang bekanntgeben. In diesem Fall sollte das Schild die exakte Adresse für die weiteren Informationen enthalten.

Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen kann eine verdeckte Videoüberwachung ohne ihre Bekanntgabe erfolgen, allerdings nur im nicht öffentlichen Raum. Dafür muss ein konkreter Verdacht auf eine Straftat bestehen und die Videoüberwachung daher gezielt und anlassbezogen angewandt werden (siehe „Videoüberwachung am Arbeitsplatz“).


Wie lange müssen oder dürfen Überwachungsaufzeichnungen aufbewahrt werden?


Die gespeicherten Daten müssen gelöscht werden, sobald sie zur Erreichung des genannten Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder der Schutz der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegensteht. Die Datenschutzbehörden gehen im Normalfall von einer zulässigen Speicherdauer zwischen 48 bis 72 Stundenaus, innerhalb derer Sie die Daten ausgewertet haben sollten.


Beispiel: Sie nutzen eine Videoüberwachung, um Diebstählen an entlegeneren Zapfsäulen Ihrer Tankstellen vorzubeugen. Wenn die Kassenabrechnung des betreffenden Tages keine Fehlbeträge aufweist, können und sollen Sie die zugehörigen Aufzeichnungen umgehend löschen.

Allerdings ist es möglich, die Daten erst bei einem Anlass, etwa einem Verdacht auf eine Straftat, auszuwerten. Die Datenspeicherzeit gehört zu den Informationen über die Kameraüberwachung.


Aufgabe des Datenschutzbeauftragten


Die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten bei der Videoüberwachung ist neben den genannten Interessenabwägungen im Bedarfsfall eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchzuführen und diese zu dokumentieren.


Des Weiteren muss er die Verarbeitungstätigkeiten aktualisieren und prüfen, welche technisch organisatorischen Maßnahmen (TOM`s) erforderlich sind, um die Daten vor der Einsicht Dritter zu schützen. Hierfür wird er ein Berechtigungs- und ein Löschkonzept für Ihr Unternehmen erstellen.


Achtung: Bei unzulässiger Videoüberwachung drohen hohe Geldbußen!

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